Rechtsänderungen zum Jahreswechsel
Donnerstag, Januar 1st, 2009Zum Jahreswechsel treten im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Innenministeriums wieder verschiedene neue Regelungen in Kraft.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:
1. Neues Personenstandsgesetz
Ab 1. Januar 2009 ist eine elektronische Registerführung bundesrechtlich grundsätzlich vorgegeben, endgültig verpflichtend wird sie für alle Standesämter aber erst zum 1. Januar 2014. In der Übergangszeit beurkunden die Standesämter, die noch keine elektronische Registerführung haben, die Personenstandsfälle in einem Papierregister.
Weitere wesentlichen Änderungen:
• Der Personenstand wird erstmals gesetzlich definiert.
• Die Regelung der Organisationsstruktur bzw. der Zuständigkeit obliegt den Ländern, ebenso die Gebührenhoheit.
• Das bisher als weiteres Personenstandsbuch geführte Familienbuch wird abgeschafft.
• Die Fortführung der Personenstandsregister ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf bestimmter Fristen (Geburtenregister 110 Jahre, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) werden die Register an die Archive abgegeben.
• Die Eheschließung muss zwar weiterhin beim Wohnsitzstandesamt angemeldet werden, das Eheschließungsstandesamt ist danach aber frei wählbar.
• Der Inhalt der Register und Urkunden wird reduziert.
• Die Zahl der ausstellbaren Urkunden wird reduziert (Abschaffung Geburtsschein, Abstammungsurkunde).
• Sobald die Register elektronisch geführt werden und eine elektronische Datenübermittlung eingerichtet ist, kann die Ausstellung von Urkunden auch bei einem nicht zuständigen Standesamt beantragt werden.
• Die Berichtigungsmöglichkeiten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens werden erweitert.
• Die Benutzungsmöglichkeiten der Register und der zugehörigen Akten werden neu geregelt. So wird insbesondere der Kreis der Benutzungsberechtigten erweitert. Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung wird eine eigene Regelung getroffen.
• Personenstandsfälle von Deutschen im Ausland können vom Wohnsitzstandesamt beurkundet werden. Bisher war dafür das Standesamt I in Berlin für das ganze Bundesgebiet zuständig.
• Kliniken und Heime müssen, anerkannte Bestattungsunternehmen können Geburten bzw. Sterbefälle schriftlich anzeigen. Bisher war dies öffentlichen Einrichtungen vorbehalten, was in vielen Fällen die persönliche Vorsprache von Eltern, Angehörigen oder Bestattern in den Standesämtern notwendig machte.
2. Münchner Polizei und Verkehrsüberwachung ahnden Verstöße gegen das Einfahrtsverbot in die Umweltzone
Ab 1. Januar 2009 ahnden die Münchner Polizei und die Kommunale Verkehrsüberwachung Verstöße gegen das Verkehrsverbot in die Umweltzone München. Fahrzeuge, die keine der drei Umweltplaketten (rot, gelb, grün) am Fahrzeug angebracht haben oder über keine Ausnahmegenehmigung verfügen, haben mit einem Bußgeld von 40 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg zu rechnen. Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug innerhalb der Umweltzone fährt oder parkt.
3. Neues Bayerisches Rettungsdienstgesetz
Das neue Bayerische Rettungsdienstgesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und löst das Bayerische Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst vom 8. Januar 1998 ab. Ziel ist ein moderner und leistungsfähiger Rettungsdienst, der den Bürgerinnen und Bürgern in Bayern eine bestmögliche Versorgung bietet. Wesentliche Neuerungen betreffen eine Stärkung der Kostentransparenz, verbesserte Grundlagen für den Notarztdienst, die Einführung des Fahrers für Notarzteinsatzfahrzeuge, die Regelung für arztbegleitete Patiententransporte sowie klare Rechtsgrundlagen für die Berg-, Höhlen- und die Wasserrettung. Darüber hinaus wird in Bayern flächendeckend der Ärztliche Leiter Rettungsdienst eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Arbeitsgruppe von erfahrenen Ärzten, welche die rettungsdienstliche Qualität noch weiter verbessern sollen.
4. Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Am 1. Januar 2009 tritt das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft. Das Gesetz ist bis zum 30. Juni 2013 befristet und ersetzt die bisherigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie die landesrechtliche Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Gemeinden, in denen Wohnraummangel herrscht, können künftig nach eigenem Ermessen durch Satzung festlegen, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit einer Genehmigung zulässig sein soll. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich ein Wohnraummangel besteht, beurteilen ebenfalls die Gemeinden.
5. Reform des Zweitwohnungssteuerrechts - Einführung eines gesetzlichen Befreiungstatbestands für “Geringverdiener”
Ab 1. Januar 2009 entfällt durch eine Änderung des Bayer. Kommunalabgabengesetzes die Zweitwohnungssteuerpflicht für “Geringverdiener”. Auf entsprechenden Antrag müssen Zweitwohnungsinhaber von der von der Zweitwohnungssteuer befreit werden, wenn sie Einkommensgrenzen von 25.000 Euro beziehungsweise bei Verheirateten und Lebenspartnern von 33.000 Euro nicht überschritten haben. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte in vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht. Der Antrag ist bis zum Ende des auf das Steuerjahr folgenden Kalendermonats zulässig. Der Nachweis über die Einhaltung der Einkünftegrenzen kann durch Vorlage entsprechender, bereits von anderen Stellen erstellter Bescheide (z. B. Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbescheid oder Kindergeldberechtigung der Eltern) geführt werden. Davon unabhängig entscheiden die Gemeinden auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts weiterhin selbständig, ob sie für ihr Gemeindegebiet überhaupt eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern - PM vom 30.12.2008
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