Hinweise zu Kraftfahrzeugen mit Saisonkennzeichen

Mit Ablauf des Monats Oktober läuft für viele Nutzer von Kfz mit Saisonkennzeichen der Zeitraum ab, in dem sie öffentlichen Verkehrsgrund nutzen dürfen. Außerhalb der auf dem Schild eingeprägten Monate dürfen solche Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen oder in Parkhäusern abgestellt werden.

Wer sich nicht daran hält, riskiert neben dem kostenpflichtigen Abschleppen ein Bußgeld von 40 Euro und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Eine Nutzung außerhalb des erlaubten Zeitraums kommt noch teurer - 50 Euro Bußgeld und drei Punkte. Bei Unfällen drohen zudem straf-, versicherungs-­ und vor allem haftungsrechtliche Konsequenzen.

Kfz mit Saisonkennzeichen gelten rechtlich als nicht stillgelegt. Der Halter muss daher beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.

Der Zulassungszeitraum beim Saisonkennzeichen liegt zwischen mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr und muss zusammenhängend sein. Am häufigsten wird der Zeitraum 03-10 (März bis einschließlich Oktober) gewählt. Das Saisonkennzeichen wurde 1997 eingeführt.
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